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Datum: 08.10.2021

Bürgertests: Das ändert sich ab Montag

Das kostenlose Testangebot des Bundes für alle Bürgerinnen und Bürger endet am Montag, 11. Oktober 2021. Wer dann zum Beispiel aufgrund der 3-G-Regel den Nachweis eines negativen Schnelltestergebnisses benötigt, muss die Testkosten grundsätzlich selbst tragen. Die Teststelle am Stadtmarkt berechnet dafür 15 Euro. Ausnahmen und somit ein kostenloses Testangebot gibt es nur noch in wenigen Ausnahmen.

Folgende Personen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung die Möglichkeit, sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Für vormals Schwangere oder nun Stillende erfolgte eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 10. September 2021. Bis zu dieser Empfehlung bestand eine medizinische Kontraindikation im Sinne des neuen § 4a Nummer 2 der Corona-Testverordnung. Die in dieser Vorschrift verankerte Übergangsfrist von drei Monaten begann somit erst am 10. September 2021 zu laufen. Folglich haben vormals Schwangere oder nun Stillende bis zum 10. Dezember 2021 einen Anspruch auf kostenlose Testung. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung über zwölf Jahre aber noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August oder September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst gegenüber der testenden Stelle zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Außerdem muss die zu testende Person belegen können, dass sie aus einem der genannten Gründe anspruchsberechtigt ist.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem müssen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.

Quelle: Presseinformation der Stadt Wolfenbüttel