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Datum: 15.03.2022

Gesundheitsamt des Landkreises Wolfenbüttel setzt die einrichtungsbezogene Impfpflicht um

Am 15. März 2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Durch die Impfpflicht bestimmter Berufsgruppen sollen vulnerable Personen, die in den Einrichtungen betreut oder behandelt werden, besonders geschützt werden. Umgesetzt wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Landkreis Wolfenbüttel durch eine Stabsstelle des Gesundheitsamtes.

Meldung fehlender Nachweise ist Pflicht

Die Leitungen der betroffenen Unternehmen und Einrichtungen sind verpflichtet, Mitarbeitende unverzüglich zu melden, die bis zum 15. März 2022 keinen ausreichenden Nachweis über einen vollständigen SARS-Cov2-Impfschutz nachgewiesen haben oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises besteht. Auch Selbständige sind meldepflichtig. Denn ab dem 16. März 2022 darf eine entsprechende berufliche Tätigkeit nur noch ausgeübt werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt. Personen, die in Mutterschutz oder Beurlaubung etc. sind, sind erst nach Rückkehr meldepflichtig.

Ausreichende Nachweise sind der Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation, nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden zu können.

Unternehmen und Einrichtungen sowie Selbstständige müssen zur Meldung der nicht vorliegenden Nachweise das landesweite Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de nutzen.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt unter anderem für Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (insbesondere Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Podologie, Psychotherapie, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und weitere).

Übersicht über alle betroffenen Berufsgruppen sowie weitere Informationen