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Datum: 11.07.2019

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragen

Mitgliedsbeiträge für Vereine, Musikinstrumente lernen, das Mittagessen in der Schule – all dies kann Eltern mit geringen Einkommen vor Probleme stellen. In diesen Fällen hält das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) zahlreiche Leistungen und Zuschüsse für Kinder bereit. Förderungsfähig sind darüber hinaus noch weitere Hilfen, die im Schulalltag oder für Freizeitaktivitäten benötigt werden. Das Amt für Soziales beim Landkreis Wolfenbüttel weist daher vor Beginn des neuen Schuljahres auf mögliche Hilfen hin.

Hierzu gehören:

  • Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Kindertagesstätten-Ausflüge
  • Schulbedarfspaket zu Beginn des Schuljahrs. Dieses umfasst ab dem 1. August 2019 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 150 Euro. 100 Euro werden zu Beginn des 1. Schulhalbjahres ausgezahlt, die restlichen 50 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres. Diese Leistungen können auch für Kinder gewährt werden, die ab August einen Schulkindergarten besuchen.
  • Kostenübernahme für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen oder im Rahmen der Kindertagespflege, sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung angeboten wird. Neu ist, dass ein Eigenanteil nicht mehr gefordert wird.
  • Ergänzende Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Vorrangig sind die meist kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (etwa von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ab 1. August 2019 in Höhe von bis zu 15 Euro monatlich bzw. maximal 180 Euro jährlich (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), wahlweise einsetzbar für
    • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht, Ballettunterricht),
    • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,
    • die Teilnahme an Freizeiten und
    • weitere tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Teilhabeaktivitäten, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, die für die Ausübung einer konkret benannten Teilhabe am sozialen oder kulturellen Leben zwingend benötigt werden (z.B. eine Reitausrüstung für den Reitsport, ein Musikinstrument für den Musikverein, eine Uniform für den Spielmannszug, Fußballschuhe für die Teilnahme am Vereinssport im Fußballverein oder andere wichtige Utensilien).

Hinweise zur Antragstellung

Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger müssen für alle Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes einen gesonderten Antrag bei den zuständigen Stellen einreichen. Für Leistungsempfänger des Jobcenters sowie die Empfänger von Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen gilt: Diese müssen ab 1. August 2019 nur noch gesonderte Anträge für die Lernförderung stellen, alle anderen Anträge sind künftig grundsätzlich vom Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst und müssen nur noch durch geeignete Nachweise konkretisiert werden. Das Schulbedarfspaket wird hierbei weiterhin automatisch mit der monatlichen Leistungsgewährung für August (fürs 1.Halbjahr) bzw. Februar (fürs 2. Halbjahr) ausgezahlt, wenn die Kinder im schulpflichtigen Alter sind. Interessierte können sich für nähere Auskünfte an ihre Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wenden.