Verordnung des Landkreises Wolfenbüttel zur Aufhebung des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Großes Bruch
Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. Teil 1 Nr. 51, S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 115 Absatz 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64) in der zurzeit gültigen Fassung, sowie § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung wird verordnet:
§ 1 Aufhebung des Überschwemmungsgebiets Großes Bruch
Das nach bisherigem Recht in den ehemals preußischen Gebieten Niedersachsens festgesetzten Hochwasserabflussgebiet nach § 284 PrWG und das Überschwemmungsgebiet nach §§ 285 ff. PrWG und aus der Zeit vor Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes (01.05.1914) die Überschwemmungsgebiete nach dem preußischen Gesetz zur Verhütung von Hochwassergefahren vom 16.08.1905 für das Große Bruch wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel in Kraft.