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Datum: 10.11.2020

Beschaffung und Nutzung von Schnelltests

Im Oktober ist die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus (Coronavirus-Testverordnung – TestV) in Kraft getreten.

Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens haben nach der Test-Verordnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Test-Konzept vorzulegen und parallel die Tests zu beantragen. Auf dieser Grundlage legt das Gesundheitsamt fest, wie viele Antigen-Tests eine Einrichtung beschaffen kann, bzw. wie viele von der Pflege- oder Krankenversicherung finanziert werden.

Mehr Informationen zur Verordnung und Download der Verordnung

Die Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests kann von den Einrichtungen eigenständig durchgeführt werden, soweit die fachlichen und weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine wesentliche, in der Verordnung geforderte Voraussetzung hierfür ist, das Vorlegen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzeptes beim Gesundheitsamt des Landkreises Wolfenbüttel.

Bei der Festlegung bzw. Genehmigung der Kontingente ist zu unterscheiden zwischen

  • Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 und 2 der Testverordnung, denen ein Kontingent von bis zu 20 Einheiten pro Bewohner/Patient im Monat als Bemessungsgröße zusteht (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen)
  • Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nr. 3 und 4 der Testverordnung, denen ein Kontingent von bis zu 10 Einheiten pro Bewohner im Monat zusteht (ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, ambulante Pflegedienste, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe)

Die Finanzierung beziehungsweise Sachkostenabrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Bei Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege mit Versorgungsvertrag und bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse. Die Aufwendungen sind dort als coronabedingte Aufwendungen abzurechnen.

Folgende Kosten werden hierbei berücksichtigt beziehungsweise sind mit dem jeweiligen Kostenträger abrechenbar (Antigen - Test Labor 15 Euro; PoC Antigen – Test max. 7 Euro, Ärztliche Leistung Abstrich, soweit nicht eigenes Personal, 15 Euro, Schulung für nicht ärztlich geführte Einrichtungen 70 Euro)

Voraussetzung für die Nutzung der PoC Antigen Tests ist die Unterweisung durch medizinisches Fachpersonal (Hausarzt, Betriebsarzt etc.). Die Kosten hierfür sind ebenfalls abrechenbar (s.o.). Ferner ist durch die jeweilige Einrichtung eine verantwortliche Person zu benennen, die nach erfolgter Einweisung Ansprechperson für das Gesundheitsamt ist.

Sie müssen sich die PoC-Antigen Tests selbst auf dem Markt besorgen. Entsprechende Anbieter von zugelassenen Testen finden Sie hier

Was müssen Sie tun, um sich die jeweiligen festgestellten Mengen an PoC Antigen Tests beschaffen und nutzen zu können:

Sie müssen ein einrichtungs bzw. unternehmensspezifische Testkonzept entwickeln. In diesem Testkonzept sollten nachstehende Themen berücksichtigt werden:

  • Bedarf bestimmen und Beschaffung von Tests in der mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Menge
  • Geeignete Pflegefachkräfte/medizinisches Fachpersonal auswählen für die Testdurchführung
  • Ausreichende Personalkapazität für die Zeit der Testungen im Dienstplan festlegen
  • Einweisung in die Testung organisieren und Pflegefachkräfte/medizinisches Fachpersonal für die Einweisung freistellen
  • Zu testende Personengruppen, Zeitpunkte /-rahmen und Örtlichkeit der Testung festlegen
  • Notwendigen Aufwand an Schutzausrüstung einplanen
  • Genehmigung zur Testdurchführung bei gesetzlich betreuten Pflegebedürftigen von den jeweiligen Betreuungspersonen einholen
  • Informationen für die Testung von Beschäftigten, Pflegebedürftigen und Besuchspersonen stationärer Pflegeeinrichtungen vorbereiten
  • Personalkapazität für Terminabsprachen für Testungen von Besuchspersonen in stationären Pflegeeinrichtungen sowie für Testungen von Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich einplanen
  • Vorlagen zur Dokumentation der Testungen sowie der Meldung positiver Befunde an das Gesundheitsamt erstellen oder besorgen

Das Testkonzept reichen Sie zusammen mit den Antragsformularen wieder beim Gesundheitsamt Wolfenbüttel unter der Emailadresse gesundheitsamt@lk-wf.de ein.

Nach Eingang des Antrages kann für 30 Tage ohne Genehmigung getestet werden.

Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt

Im Falle eines positiven Testbefundes ist unverzüglich der Gesundheitsdienst des Landkreises Wolfenbüttel unter ifsg@lk-wf.de zu informieren. Außerdem weist das Gesundheitsamt des Landkreises Wolfenbüttel daraufhin, dass positiv getestete Personen isoliert werden müssen. Grundsätzlich hat zur Absicherung des Befundes im Nachgang eine Testung mittels PCR–Test noch zu erfolgen.

Das positive PoC-Antigen-Testergebnis ist offiziell zu melden.

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