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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen


Rechtsgrundlage

§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Stelle

In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig