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Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt


Leistungsbeschreibung

Was ist eine Adoption?

Adoption, sagt das Gesetz, ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Adoption ist die Annahme als Kind.

Bei der Adoptionsvermittlung steht das Kind, seine Bedürfnisse und sein Wohl im Zentrum der Bemühungen.

Wer kann ein Adoptivkind annehmen?

Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Der für eine Adoption infrage kommende Personenkreis ist:

  • Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen
  • Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen
  • Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Bei der Adoption eines Kindes ist das Alterserfordernis wie folgt:

  • Ein Ehegatte muss das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wer allein ein Kind annehmen will, muss das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

  • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
  • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Voraussetzungen

  • Sie wollen ein Kind adoptieren.
  • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
  • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

Welche Gebühren fallen an?

  • Notargebühren
  • Gerichtskosten

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

Anträge / Formulare

keine

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

Zuständige Stelle

Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Siehe auch

  • Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption

Fachlich freigegeben am

10.09.2020