Anerkennen ausländischer Schulabschlüsse
Volltext
Sie können die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Schulabschlusses/Zeugnisses beantragen, wenn Sie ...
o in Niedersachsen wohnen oder
o im Ausland wohnen und in Niedersachsen ein Ausbildungsplatz- oder ein Arbeitsplatzangebot haben.
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob Ihr ausländischer Schulabschluss/Ihr ausländisches Zeugnis einem niedersächsischen Schulabschluss entspricht.
Zuständige Stelle
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Dezernat Zentrale Aufgaben
Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
E-Mailadresse: zeugnisanerkennung@rlsb-lg.niedersachsen.de
Telefonische Erreichbarkeit: 04131 15 2626
Montag, Dienstag, Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Besuche nur mit Terminvereinbarung.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
-
Ausgefülltes Antragsformular
- Eine Darstellung Ihrer Schullaufbahn mit diesen Angaben:
Wann sind Sie wo und wie viele Jahre zur Schule gegangen? Wenn Sie bereits studiert haben, geben Sie bitte an, wo und wie viele Semester Sie studiert haben.
- Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse. Studiennachweise mit Fächer- und Notenübersicht sind in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung vorzulegen.
Bitte schicken Sie keine Originale.
Beglaubigungen werden von Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (z.B. im Rathaus) oder von einer Notarin/einem Notar angefertigt.
Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.
Die Übersetzung muss durch eine/einen in Deutschland beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt sein. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter justiz-dolmetscher.de.
Für Zeugnisse in englischer, französischer oder spanischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.
- Kopie des Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel).
- Eine Meldebescheinigung über den Wohnsitz in Niedersachsen. Wenn Sie im Ausland leben, einen Nachweis über ein Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzangebot in Niedersachsen.
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
-
Ausgefülltes Antragsformular
- Eine Darstellung Ihrer Schullaufbahn mit diesen Angaben:
Wann sind Sie wo und wie viele Jahre zur Schule gegangen? Wenn Sie bereits studiert haben, geben Sie bitte an, wo und wie viele Semester Sie studiert haben.
- Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse. Studiennachweise mit Fächer- und Notenübersicht sind in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung vorzulegen.
Bitte schicken Sie keine Originale.
Beglaubigungen werden von Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (z.B. im Rathaus) oder von einer Notarin/einem Notar angefertigt.
Wenn Sie noch im Ausland leben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden.
Die Übersetzung muss durch eine/einen in Deutschland beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt sein. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter justiz-dolmetscher.de.
Für Zeugnisse in englischer, französischer oder spanischer Sprache ist keine Übersetzung erforderlich.
- Kopie des Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel).
- Eine Meldebescheinigung über den Wohnsitz in Niedersachsen. Wenn Sie im Ausland leben, einen Nachweis über ein Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzangebot in Niedersachsen.
- Bei einer Namensänderung, die nicht aus Ihrem Identitätsausweis hervorgeht, ist zum Beispiel eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch in Originalsprache und als deutsche Übersetzung vorzulegen.
Das Antragsformular und die amtlich beglaubigten Zeugnisse müssen per Post eingereicht werden. Die anderen Unterlagen können per E-Mail eingereicht werden.
Frist
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Es ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Der Anerkennungsbescheid wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Kosten
- Bemerkung: Im Falle der Anerkennung wird für das Ausstellen der Anerkennungsbescheinigung je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 50 bis 100 € erhoben
Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein) - Bemerkung: Im Falle der Anerkennung wird für das Ausstellen der Anerkennungsbescheinigung je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 50 bis 100 € erhoben
Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein) - Bemerkung: Im Falle der Anerkennung wird für das Ausstellen der Anerkennungsbescheinigung je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 50 bis 100 € erhoben
Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)