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Anmeldung nicht lizenzpflichtiger Postdienstleistungen (Aufnahme, Änderung und Beendigung)


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Postdienstleistungen erbringen, ohne einer Lizenz zu bedürfen, müssen Sie die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats schriftlich bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzeigen. 

Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind:

  • Beförderung oder Annahme/Ausgabe von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
  • Beförderung oder Annahme/Ausgabe von briefkastenfähigen Warensendungen
  • Beförderung oder Annahme/Ausgabe von adressierten Paketen bis 31,5 Kilogramm
  • Beförderung oder Annahme/Ausgabe von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften (soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die auch Briefsendungen, briefkastenfähige Warensendungen oder adressierte Pakete bis 31,5 Kilogramm befördern)
  • Beförderung oder Annahme/Ausgabe von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer) für einen Lizenznehmer
  • Ständig begleitete Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm (Kurierdienst nach Postgesetz)

Auch einzelne Bearbeitungsschritte der Beförderungskette sind als Teile der Beförderungskette anzeigepflichtig. Darunter fallen zum Beispiel die Annahme oder Ausgabe von Postsendungen, die Sortierung, die Weiterleitung, der Transport oder die Auslieferung beziehungsweise Zustellung). Dabei kann es sich um eine Postdienstleistung in einer Filiale, einem Paketshop oder Ähnlichem oder aber um reine Transportdienste handeln.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gewerbeanmeldung (bei Neuanzeigen)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Postdienstleistungsunternehmen gemäß den europarechtlichen Bestimmungen 

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie entstehen keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb von 1 Monat der Bundesnetzagentur anzeigen. 

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja 
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Verfahrensablauf

Die Anzeige können Sie per Online-Formular oder als ausgefülltes PDF-Formular beziehungsweise in Papierform vornehmen:

Anzeige per Online-Formular:

  • Öffnen Sie die "Anzeige gemäß § 36 Postgesetz/EU-Paketverordnung" als Online-Formular.
  • Folgen Sie allen Schritten und füllen Sie das Formular aus.
  • Fügen Sie die notwendigen Anlagen bei. Sie können die Anlagen als Datei hochladen.
  • Senden Sie die Anzeige elektronisch ab. Eine Kopie der Anzeige mit automatisch erzeugten Unterschriftsblatt erhalten Sie per E-Mail. Bitte senden Sie diese unterschrieben an die Bundesnetzagentur. Wenn Sie eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel verwenden, entfällt das Unterschriftenblatt.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Anzeige.
  • Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung.

Anzeige per ausfüllbarem PDF-Formular beziehungsweise in Papierform:

  • Öffnen Sie die Internetseite der Bundesnetzagentur und laden Sie die "Anzeige gemäß § 36 Postgesetz/EU-Paketverordnung" herunter.
  • Füllen Sie die Anzeige aus. Sie können diese direkt am Computer ausfüllen. 
  • Drucken Sie die ausgefüllte Anzeige aus, unterschreiben Sie sie und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Bundesnetzagentur. Sie können die Anzeige per E-Mail, Fax oder Brief an die Bundesnetzagentur senden.
  • Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung.

Voraussetzungen

  • Sie führen Postdienstleistungen gewerbsmäßig durch.
  • Die Postdienstleistung ist nicht lizenzpflichtig. Dies sind:
    • Beförderung oder Annahme / Ausgabe von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
    • Beförderung oder Annahme / Ausgabe von briefkastenfähigen Warensendungen
    • Beförderung oder Annahme / Ausgabe von adressierten Paketen bis 31,5 Kilogramm
    • Beförderung oder Annahme / Ausgabe von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften (soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die auch Briefsendungen, briefkastenfähige Warensendungen oder adressierte Pakete bis 31,5 Kilogramm befördern)
    • Beförderung oder Annahme / Ausgabe von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer) für einen Lizenznehmer
    • Ständig begleitete Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm (Kurierdienst nach Postgesetz)
       

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 2 und 4 Wochen, sie ist abhängig vom Anzeigenaufkommen und dem Vorhandensein aller notwendigen Unterlagen.

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

Fachlich freigegeben am

15.11.2021