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Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler


Ausbildungsförderung / BAföG

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)?

Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben unter Umstanden Schülerinnen und Schüler, wenn die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen und die angestrebte schuIische Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierten Abschluss vermitteln.
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs

Ausbildungsförderung wird auch Schülerinnen und Schülern gewährt, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht *) sind für den Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10
  • Berufsfachschulen einschl. der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt

*) Schülerinnen und Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben

Wie beantrage ich Leistungen?

Leistungen werden mittels Antragsvordruck beantragt. Die Formblattvordrucke finden Sie weiter unten im Bereich Anträge/Formulare.

Achtung: Zahlungsbeginn frühestens ab Antragsmonat! Anträge bitte entsprechend früh stellen!

Ab dem 26. Juli 2021 läuft die Online-Antragstellung ausschließlich über BAföG-Digital:


!! Wichtig !!
Bitte geben Sie bei der elektronischen Antragstellung unbedingt folgende DE-Mail-Adresse des Landkreises Wolfenbüttel an: info@lk-wf.de-mail.de

Wer ist grundsätzlich für BAföG zuständig?

Für Studierende an Hochschulen sind die Studentenwerke zuständig.

Für den Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und höheren Fachschulen sind die kommunalen Ausbildungsförderungsämter zuständig, in dessen Einzugsbereich die Ausbildungsstätte Iiegt.

Bei den anderen Ausbildungsstätten ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Eltern wohnen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.

Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.

Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.

Was sollte ich noch wissen?

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 – 20 Uhr zu erreichen.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.

Voraussetzungen

  • deutscher Staatsbürger
  • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
  • Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
  • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung

Rechtsbehelf

Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.