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Ausnahmegenehmigung Fischfang und Fischbesatz: Erteilung


Volltext

Mit dem Niedersächsischen Fischereigesetz (Nds. FischG), der Niedersächsischen Binnenfischreiverordnung (BiFischO ND) sowie der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) werden die Einzelheiten von Fischfang und Fischbesatz geregelt. Danach sind bestimmte Sachverhalte gänzlich verboten und andere Handlungen sind nur mit Ausnahmegenehmigungen erlaubt.

So ist insbesondere verboten:

  • der Fang von ganzjährig geschützten und untermaßigen Fischen,
  • der Fang von Fischen während ihrer Artenschonzeit,
  • der Fischfang in Fischwegen,
  • im Küstenmeer der Einsatz von in der Küstenfischereiordnung näher bezeichneten Fanggeräten, die im allgemeinen über die Handangelei hinausgehen,
  • der Besatz von nicht in der Anlage zu § 12 Absatz 3 BiFischO ND aufgeführten Fisch- und Krebsarten bzw. im Küstenmeer das Aussetzen nichtheimischer Arten und
  • die Benutzung von Elektrofischereigeräten.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt je nach Örtlichkeit des Gewässers beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.

Erforderliche Unterlagen

  1. Für den Fischfang benötigen Sie einen Fischereierlaubnisschein, den der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter für das jeweilige Gewässer ausstellt. Neben dem Fischereierlaubnisschein haben Sie außerdem den Fischereischein oder den Personalausweis bei sich zu führen.
     
  2. Für einen Fischbesatz mit nicht zugelassenen Arten oder den Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken, zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder für Hegemaßnahmen wenden Sie sich mit einem formlosen Antrag und einer ausführlichen Begründung an die o. g. örtlich zuständige Fachbehörde.
     
  3. Für die Erteilung einer Genehmigung zum Elektrofischfang haben Sie neben dem vorstehenden Antrag ergänzend einen Ausbildungsnachweis (Bedienungsschein), einen Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, die den Elektrofischfang einschließt sowie einen Nachweis einer gültigen TÜV-Genehmigung für das einzusetzende Gerät vorzulegen.

Kosten

Für die behördlichen Erlaubnisse oder Ausnahmen werden gemäß Allgemeiner Gebührenordnung fällig:



  • Genehmigung zum Aussetzen einer bestimmten Fisch- oder Krebsart nach § 12 (3) BiFischO bzw. § 9 NKüFischO

    Gebühr: Mindestens 70,00 EUR, höchstens 600,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • Erteilung einer Erlaubnis für den Einsatz bestimmter Fanggeräte nach NKüFischO

    Gebühr: Mindestens 20,00 EUR, höchstens 50,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • Erteilung einer Erlaubnis zur Fischerei zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung im Küstenmeer

    Gebühr: Mindestens 30,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • Zulassung einer Ausnahme für den Fischfang in Fischwegen

    Gebühr: 50,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes

    Gebühr: 50,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Zulassung einer Ausnahme von den ganzjährigen Fangverboten, zum Fang von untermaßigen Fischen und zum Fang von Fischen während ihrer Artenschonzeit, soweit nicht in einer Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes inbegriffen

    Gebühr: 35,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Es müssen keine Fristen zu beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

  1. Der Fischereierlaubnisschein ist eine privatrechtliche Erlaubnis, deren Entgelt der jeweilige Fischereirechtsinhaber festsetzt.
    Bei dem Fischereierlaubnisschein können die Auflagen und Bedingungen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Ein Ansprechpartner für einen Fischereierlaubnisschein ist erfahrungsgemäß der örtliche Fischereiverein, den Sie über die Landessportfischerverbände erfragen önnen. Die Links zu diesen Verbänden finden Sie auf der Seite über den Fischereischein .

  2. Ausnahmen von den Verboten und Fangbeschränkungen können nur zugelassen werden, wenn dies für wissenschaftliche Zwecke, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für Hegemaßnahmen erforderlich ist. Eine Ausnahme zum Fischfang in Fischwegen kann nur für wissenschaftliche Zwecke und Funktionskontrollen zugelassen werden.

  3. Die Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigeräten schließt die privatrechtliche Befugnis zum Fischfang (Fischereierlaubnis) nicht mit ein. Weiteres zur Elektrofischerei können Sie der Seite des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entnehmen.