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Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen


Volltext

Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

Voraussetzungen

Der Mitteilung muss ein N achweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
  • Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde - optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 4 Tag(e)

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Ansprechpunkt

Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen

Zuständige Stelle

Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen