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Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige

Volltext

Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Erforderliche Unterlagen

Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.

Kosten

Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.



Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.