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Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen


Leistungsbeschreibung

Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde muss deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder

Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt schriftlich über das bereitstehende Formular:
    • Das Formular kann auf der Homepage www.pflanzenschutzdienst-niedersachsen.de unter dem Webcode 01007194 heruntergeladen werden
    • Füllen Sie den Vordruck am Computer aus, unterschreiben Sie und fügen Sie die Kopie des Sachkundenachweises (beide Seiten) bei.
    • Reichen Sie die Unterlagen beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen ein.
    • Die Kontaktdaten befinden sich auf der ersten Seite des Formulars.
    • Per Post erhalten Sie eine Registriernummer und einen Gebührenbescheid.

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Voraussetzungen

  • Gültiger Sachkundenachweis
  • Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.
  • Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular einzutragen.
  • Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter https://www.pflanzenschutzskn.de/dislservice/faces/index.xhtml beantragt werden.

Ein aktueller Nachweis über die Pflanzenschutz-Sachkunde-Fortbildung ist einzureichen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
  • Ort der Tätigkeit
  • Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln

Welche Gebühren fallen an?

Erstanzeige 49,00 € und Änderungsanzeige 24,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.

Bearbeitungsdauer

Circa 4 Wochen

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Information. Gegen diese kann kein Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren eingeleitet werden. 

Was sollte ich noch wissen?

Bemerkungen

Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen des Personalbestandes der sachkundigen Personen, die Pflanzenschutzmittel abgeben, anhand einer Änderungsanzeige der LWK Niedersachsen dies mitgeteilt werden muss. Sie erhalten dann eine aktualisierte Registrierungsbestätigung.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz