Fahrerlaubnis: Eintragung - von Punkten in das Fahreignungsregister
Die Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Wolfenbüttel arbeitet seit dem 1. Februar 2021 ausschließlich mit Terminvergaben.
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Volltext
Ab dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten:
- 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten
- 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
- 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis
Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung werden wie folgt umgerechnet:
- 0 Punkte = 0 Punkte
- 1-3 Punkte = 1 Punkt
- 4-5 Punkte = 2 Punkte
- 6-7 Punkte = 3 Punkte
- 8-10 Punkte = 4 Punkte
- 11-13 Punkte = 5 Punkte
- 14-15 Punkte = 6 Punkte
- 16-17 Punkte = 7 Punkte
- 18 und mehr Punkte = 8 Punkte
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bzw. Halterinnen und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen.
Spezielle Hinweise für Wolfenbüttel:
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Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.
- Bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
- Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erfolgen die Ermahnung und ein Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1 Punkt abbauen.
- Bei einem Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung .
- Bei einem Punktestand von 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung »Abbau von Punkten im Fahreignungsregister« .
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
- Eintragung im Fahreignungsregister bei Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
- Informationserteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestands im Fahreignungsregister darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Im Fahreignungsregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die betroffenen Personen selbst.