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Fahrlehrerlaubnis Erteilung


Die Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Wolfenbüttel arbeitet seit dem 1. Februar 2021 ausschließlich mit Terminvergaben.

Bitte buchen Sie Ihren Termin online über die Terminvergabe

Leistungsbeschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine Anwärterbefugnis.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Verfahrensablauf

Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich.
Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Voraussetzungen

Fahrlehrerin/Fahrlehrer ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber / die Bewerberin das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • der Bewerber / die Bewerberin die Bewerberin geistig und körperlich geeignet ist,
  • der Bewerber / die Bewerberin fachlich und pädagogisch geeignet ist,
  • gegen den Bewerber / die Bewerberin keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • der Bewerber / die Bewerberin mindestens eine abgeschlossene Berufsbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • der Bewerber / die Bewerberin im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • der Bewerber / die Bewerberin seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE und DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klassen A2, CE oder D besítzt,
  • der Bewerber / die Bewerberin innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
  • der Bewerber / die Bewerberin eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
  • der Bewerber / die Bewerberin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Welche Unterlagen werden benötigt

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • Personalausweis
  • Lebenslauf
  • Ärztliches Zeugnis, wenn nicht im Besitz der FE Klassen C1 und aufwärts ab 01.01.1999
  • Augenärztliches Zeugnis, wenn nicht im Besitz der FE Klassen C1 aufwärts ab 01.01.1999
  • Ablichtung des Führerscheines
  • Nachweis über Berufsaus- / bzw. Vorbildung
  • Bescheinigung von der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Lehrgangsteilnahme
  • Erweitertes Führungszeugnis
  • Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Genehmigungsbehörde.


Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:

  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • in dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.

  • Gebühr für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro
  • Gebühr für Erweiterungen auf unbefristete Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE mindestens Zwölf Monate
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich mindestens zwei Monate
    (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr