Fleischgewinnung/Schlachtung/Fleischverarbeitung: Zulassung
Volltext
Die Fleischgewinnung oder Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Nutztieren sowie der Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung. Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen .
Im Übrigen gilt dies auch für Kleinbetriebe wie
- selbstschlachtende Direktvermarkter,
- selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.
Keine Zulassung benötigen dagegen
- Restaurants und Gaststätten,
- Einzelhandelsunternehmen, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.
Verfahrensablauf
Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Voraussetzungen
- Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach Ttierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) und
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- ein Betriebsspiegel,
-
ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
- der Material- und Personalfluss sowie
- die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe stattdessen Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist),
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
Es können ggf. weitere Unterlagen benötigt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Frist
Die Tätigkeit darf erst nach der Zulassung des Betriebes durch die zuständige Stelle aufgenommen werden.