Genehmigung für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerkskörper) beantragen
Volltext
Gemäß § 17 Sprengstoffgesetz bedürfen
1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rah-men einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-gung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebes solcher Lager
einer Genehmigung. Die Lagerung von pyrotechnischen Gegen-ständen (Feuerwerkskörpern) ist bis zu den in den Anhängen 6 und 7 der 2. Sprengstoffverordnung genannten Freimengen ohne La-gergenehmigung möglich. Möchten Sie über diese Menge hinaus Pyrotechnik lagern, benötigen Sie eine Lagergenehmigung.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann eine Genehmi-gung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen formlosen Antrag stellen.
Dieser Antrag muss mindestens enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers, Kopie der Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Grundriss der Lagerstätte.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft die eingegangenen Unterlagen und fährt in der Regel vor Ort, um sich die Räum-lichkeiten anzuschauen und umliegende Gebäude und Straßen zu sichten.
Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird eine Lagergenehmigung erteilt. Mit einer Lagergenehmigung kann je nach Aufwand nach ca. 3-4 Wochen gerechnet werden.
Verfahrensablauf
- Um eine Lagergenehmigung zu erhalten, müssen Sie beim Lan-desamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einen formlosen Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen. Darin enthalten sein muss auch eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständig-keit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert. Nach vollständigem Eingang aller benötigten Unterlagen wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in den Lagerort vor Ort ansehen. Dazu wird sie/er in aller Regel einen Termin mit Ihnen vereinbaren, in dem Sie wieder die Gelegenheit haben, das Vorhaben zu erläutern.
- Der/die Sachbearbeiter/in prüft vor Ort die baulichen Voraus-setzungen und die Abstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen.
- Der/die Sachbearbeiter/in kann anschließend gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern (z.B. ein Gutachten eines Sach-verständigen), um eine Lagergenehmigung erteilen zu können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, kann die Bewilligung erteilt werden. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzun-gen ergeht ein ablehnender Bescheid.
Die zuständige Behörde prüft die Antragsunterlagen in eigener Zuständigkeit und beteilig sonstige betroffene Stellen deren Belange berührt sein können.
Zuständige Stelle
Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
Voraussetzungen
Auf Antrag kann eine Genehmigung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ein sicherer Lagerort, der die Voraussetzungen der 2. Sprengstoffverordnung erfüllt.
Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Kopie der Erlaubnis nach §7 SprengG zum Umgang mit explo-sionsgefährlichen Stoffen
- Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Grundriss der Lagerstätte
Unterlagen die eine Überprüfung nach den Sprengstofflager-Richtlinien »Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände« (SprengLR 220) oder »Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel« (SprengLR 210) in Verbindung mit der Richtlinie »Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff« (SprengLR 230) ermöglichen.
Kosten
Je nach Zeitaufwand von 200 € bis maximal 2500 €, hinzukommen können Gebühren und Auslagen von anderen Stellen (Brandschutz, Bauamt, etc.) entsprechend der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Frist
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag ist vor der Errichtung bzw. vor der ersten Einlagerung zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens vier Wochen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit entnehmen.