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Kinderkrankengeld für gesetzlich Krankenversicherte beantragen und Kinderkrankengeldtage auf anderen Elternteil übertragen


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kinderkrankengeld und den Antrag auf Übertragung der Kinderkrankentage können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 
Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:

  • Sie erhalten eine ärztliche Kindkrankschreibung (Muster 21).
  • Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus. Dieser befindet sich beim Muster 21 auf der Rückseite. Gegebenenfalls fordert Ihre Krankenkasse weitere Angaben mit einem gesonderten Antrag.
  • Reichen Sie die Kindkrankschreibung (Muster 21) zusammen mit eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Kindkrankschreibung.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat. 
  • Sonderregelung für die Betreuung von Kindern aufgrund der Corona-Pandemie:
  • Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus.
  • Fügen Sie einen Nachweis der Schule oder Kita bei. 
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem Nachweis und eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat
     
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse
  • Stellen sie nach der Erteilung der ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich einen Antrag auf Krankengeldzahlung. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit der ärztlichen Bescheinigung zu Ihrer Krankenkasse gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
  • Reichen Sie mit der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber schriftlich einen Antrag auf Freistellung ein.
  • Wichtig ist dabei, dass die Krankenkasse Ihren Leistungsanspruch anerkennt, bevor Sie Ihren Freistellungsanspruch geltend machen wollen. Denn falls die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nicht erfüllt sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht die bereits gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes anzurechnen.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen. 
  • Es wurde eine Erkrankung Ihres Kindes und aufgrund dieser ein Betreuungsbedarf oder ein Beaufsichtigungs- oder Pflegebedarf festgestellt.
  • Es kann sich keine andere Person in Ihrem Haushalt um das Kind kümmern.
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Sie werden von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
  • Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben, 

Bei schwerstkranken Kindern:

  • Ihr Kind ist tödlich erkrankt und hat eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten.
  • Die Erkrankung Ihres Kindes ist bereits weit fortgeschritten und muss eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig machen oder Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner wünschen diese Behandlung.
  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen. 
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Sie werden von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
  • Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben, zum Beispiel über einen sogenannten Wahltarif bei Ihrer Krankenkasse. 

Für die Übertragung von Kinderkrankengeldtagen: 

  • Sowohl Sie selbst als auch Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sowohl Sie selbst als auch Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Arbeitgeber hat der Übertragung der Kinderkrankengeldtage zugestimmt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber ist damit einverstanden sein, Sie für weitere Tage freizustellen.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes („Kindkrankschreibung“, Muster 21)
  • Bei schwerstkranken Kindern gegebenenfalls zusätzlich:
  • Ärztliches Zeugnis, dass Ihr Kind an einer schwerwiegenden, tödlich verlaufenden Krankheit leidet 
  • Bei Kindern mit Behinderung gegebenenfalls zusätzlich: 
  • Ärztliches Zeugnis oder gegebenenfalls Nachweis dass Ihr Kind eine Behinderung hat und auf Ihre Hilfe angewiesen ist
  • Bei Quarantäne oder geschlossenen Betreuungseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie gegebenenfalls:
  • Nachweis über die Schließung einer Betreuungseinrichtung, die Anordnung oder Verlängerung der Betriebs- oder Schulferien, die Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule, die Einschränkung des Betreuungsangebots, die Anordnung einer Quarantäne (Betretungsverbot) oder die behördliche Empfehlung, die Betreuungseinrichtung nicht zu besuchen. 

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob ein Nachweis nötig ist.
 

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sollten so schnell wie möglich– am besten am 1. Krankheitstag – mit Ihrem Kind zur Ärztin oder zum Arzt gehen, um die Kindkrankschreibung (Muster 21) zu erhalten und Ihren Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben informieren. 

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Was sollte ich noch wissen?

Sind Sie selbst privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich, so kommt es darauf an, wo das Kind versichert ist: Ist das Kind gesetzlich versichert, kann der gesetzlich versicherte Elternteil Kinderkrankengeld beantragen.
Bei einem Unfall Ihres Kindes in der Schule beziehungsweise Kita erhalten Sie Kinderverletztengeld von der Unfallversicherung. Dieses wird in der Regel von ihrer Krankenkasse im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers berechnet und gezahlt.
Wenn Sie arbeitslos sind, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum fort, wenn Sie Ihre Stellensuche wegen der Erkrankung und dem daraus folgenden Betreuungsbedarf Ihres Kindes nicht fortführen können. 
 

Ferner hat ein Elternteil bei der Betreuung und Pflege einer schweren und unheilbaren Erkrankung seines Kindes Anspruch auf Krankengeld, der nicht der oben genannten zeitlichen Begrenzung unterliegt.

Der Anspruch besteht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit