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Leistungen für Pflegepersonen bei akuter Pflegesituation und Pflegezeit in der sozialen Pflegeversicherung beantragen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie berufstätig sind und ein nahes Familienmitglied akut pflegebedürftig wird, können Sie Ihrer Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege des Familienmitglieds zu organisieren. Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht auch in kleinen Betrieben mit wenigen Mitarbeitenden. Wenn Sie sich die Pflege in der Akutsituation mit anderen Familienmitgliedern teilen, haben Sie gemeinsam Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage Auszeit von der Arbeit.

Die kurzzeitige Freistellung von Ihrer Arbeit soll es Ihnen beispielsweise ermöglichen,

  • sich über Pflegeleistungen zu informieren,
  • für das Familienmitglied einen Pflegedienst oder eine Pflegeperson zu organisieren,
  • Behördengänge zu erledigen und Anträge zu stellen.

Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber für diese Zeit der Akutpflege kein Gehalt, haben Sie Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Sie beantragen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds. Zudem zahlt diese Ihnen auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das Pflegeunterstützungsgeld können nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte erhalten. Wenn Sie selbstständig oder verbeamtet sind oder Arbeitslosengeld II oder III beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Wenn Sie unternehmerisch in der Landwirtschaft tätig sind, steht Ihnen anstelle des Pflegeunterstützungsgelds für bis zu 10 Tage eine Betriebshilfe zu. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Laut Gesetz liegt eine akute Pflegesituation vor, wenn sie unerwartet auftritt, zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Schlaganfall, oder wenn eine bestehende Pflegebedürftigkeit sich plötzlich verschlechtert. Darüber hinaus muss eine Ärztin oder ein Arzt bestätigen, dass Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied voraussichtlich die Pflegegrade 1 bis 5 zuerkannt bekommt.

Über die Auszeit im Akutfall hinaus können Sie sich für maximal 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen, um ein pflegebedürftiges nahes Familienmitglied häuslich zu pflegen. Diese Freistellung wird Pflegezeit genannt. Falls Sie in der Pflegezeit nicht mehr durch Ihren Arbeitgeber oder die Familienversicherung abgesichert sind und sich deshalb freiwillig versichern, können Sie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Diese beantragen Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds. Der Zuschuss beträgt maximal die Höhe der Mindestbeiträge, die Sie zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu zahlen haben. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die Pflegekasse Ihres Familienmitglieds.
 

Verfahrensablauf

Um sich in einer akuten Pflegesituation von der Arbeit freistellen zu lassen und Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Sie teilen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf Verlangen legen Sie dem Arbeitgeber das ärztliche Attest über die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds vor.
  • Wenn Sie vom Arbeitgeber während der Auszeit kein Entgelt erhalten, können Sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds beantragen.
  • Den Antrag auf Pflegeunterstützung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 
  • Mit Ihrem Antrag reichen Sie ein:
    • das ärztliche Attest über die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds
    • Entgeltbescheinigung des Arbeitsgebers
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und
  • überweist Ihnen Ihr Pflegeunterstützungsgeld.

Um für die Pflegezeit Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Sie beanspruchen gegenüber Ihrem Arbeitgeber Pflegezeit. 
  • Sie beantragen den Beitragszuschuss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds.
  • Den Antrag auf Beitragszuschuss bei Pflegezeit können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und
  • überweist Ihnen den Beitragszuschuss.
     

Voraussetzungen

  • die pflegebedürftige Person ist ein nahes Familienmitglied, dazu zählen:
    • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
    • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
    • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • die pflegebedürftige Person ist Mitglied in der deutschen Pflegeversicherung

Für das Pflegeunterstützungsgeld:

  • die akute Pflegesituation ist unerwartet eingetreten
  • eine Ärztin oder ein Arzt bestätigt, dass Ihr Familienmitglied voraussichtlich in die Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft wird
  • Sie haben Ihrem Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mitgeteilt
  • Sie erhalten während der Auszeit kein Entgelt vom Arbeitgeber

Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:

  • Sie haben bei Ihrem Arbeitgeber Pflegezeit beansprucht
  • Sie sind während Freistellung nicht mehr über Ihre Arbeit oder die Familienversicherung abgesichert, sondern haben sich freiwillig versichert
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mindestens 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für das Pflegeunterstützungsgeld:

  • ärztliches Attest, das die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds bescheinigt
  • Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes

Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:

  • Nachweis über die Höhe Ihrer monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei akuter Pflegesituation von bis zu 10 Arbeitstagen:

  • Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihr Fernbleiben und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
  • Sie müssen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beziehungsweise dem Pflegeunternehmen des pflegebedürftigen Familienmitglieds unverzüglich beantragen.

Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:

  • Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Freistellung spätestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 11 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
 

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Was sollte ich noch wissen?

Das Pflegeunterstützungsgeld und Beitragszuschüsse bei Pflegezeit können Sie auch beantragen, wenn das pflegebedürftige Familienmitglied nicht gesetzlich, sondern privat pflegeversichert ist. Sie stellen den jeweiligen Antrag dann an das private Versicherungsunternehmen, bei dem das Familienmitglied versichert ist.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit

Fachlich freigegeben am

28.10.2021

Siehe auch