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Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers


Leistungsbeschreibung

Bei Einsetzen eines Stellvertreters im Todesfall des Lizenznehmers ist die Übertragung einer nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Der Stellvertreter muss den nach § 45 GewO vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:

  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige – Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
  • Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr