Markscheiderin/Markscheider Anerkennung
Volltext
Wer als Markscheiderin oder Markscheider tätig werden möchten, muss sich von der zuständigen Stelle anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
Die Bearbeitung des Antrags dauert nach Eingang der vollständigen Unterlagen maximal drei Monate. Die antragstellende Person erhält eine Anerkennungsurkunde und wird in das öffentliche Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen Markscheider eingetragen.
Wer in einem anderen Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist, gilt in Niedersachen als anerkannt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- abgeschlossenes Hochschulstudium mit Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss und
- Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung "Technische Dienste" und
- Die für die Ausübung der Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung oder
- eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation und
- erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Berufstätigkeit
- die für die Ausübung der Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis über die berufliche Qualifikation
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliche Bescheinigung)
-
Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld beantragt worden ist - Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 15.3 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 87,00 EUR und höchstens 225,00 EUR an.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- maximal, nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.