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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen


Volltext

Wer als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Dafür wird von der zuständigen Stelle eine Urkunde ausgestellt und ausgehändigt. Mit der Zulassung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber Mitglied der zulassenden Stelle. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

  • Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
  • Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder
  • bestandene Eignungsprüfung nach dem EuRAG

Erforderliche Unterlagen

  • öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
    • über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt,
    • über das Bestehen der Eignungsprüfung oder
    • über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO im Original,
  • Lebenslauf,
  • ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
  • Personalbogen mit Lichtbild

Kosten

Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.



Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monat(e)
    • § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Formulare

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Nach Antragseingang:

  • Registrierung des Vorgangs und Vergabe eines Aktenzeichens
  • Kontrolle der eingereichten Unterlagen mittels Checkliste
  • Anforderung einer Bundeszentralregisterauskunft
  • Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
  • Kontrolle des Zahlungseinganges der Zulassungsgebühr
  • Vorlage der kompletten Unterlagen zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

Nach Entscheidung zur Zulassung:

  • Vorbereitung des Zulassungsaktes mittels Vereidigung
  • Ladungsschreiben an Bewerber
  • Erstellung der Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft und der Aufnahmeurkunde im Kammerbezirk sowie des Vereidigungsprotokolls mit der entsprechenden Eidesformel
  • Vereidung durch den Präsidenten/Vorstand der RAK
  • Übernahme der Daten ins Anwaltsverzeichnis, Vergabe einer Mitgliedsnummer und Anlage einer Personalakte
  • Registrierung des RA bzw. der RAin im Bundeseinheitlichen Anwaltsregister

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben