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Schwangerschaftskonfliktberatung Aufklärung und Beratung


Volltext

Sind Sie ungewollt schwanger geworden? Bringt die Schwangerschaft Sie in eine Konfliktsituation? Stehen Sie vor der Entscheidung, ob Sie ein (weiteres) Kind bekommen können oder möchten?

Für diese Situation hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Möglichkeiten vorgesehen, der Frau beratend und unterstützend zur Seite zu stehen.
Hilfe bieten die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Land Niedersachsen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den anerkannten Konfliktberatungsstellen.

Voraussetzung für die Anmeldung und Ausübung der Tätigkeit als Sexarbeiter*in ist es, sich von einer zuständigen Behörde gesundheitlich beraten zu lassen.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.

Siehe auch auf der Themenseite des Allgemeinen Sozialdienstes.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus.

Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.

Voraussetzungen

Volljährigkeit der beratenen Person

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die gesundheitliche Beratung muss bis zum Alter von 21 Jahren alle sechs Monate und über 21 Jahren alle zwölf Monate erfolgen.

Rechtsgrundlage

§ 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Was sollte ich noch wissen?

Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werde.

Der/die Sexarbeiter*in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Ausweis (für Beratungsbescheinigung)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Bitte beachten Sie folgende Fristen:

  • Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten (insoweit keine Fristen/Wartezeit)
  • Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche zulässig.
  • Zwischen der Schwangerschaftskonfliktberatung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen 3 Tage liegen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Ratgeber für Frauen bei ungewollter Schwangerschaft (auch in Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Kurmandschi, Polnisch, Russisch, Somali und Türkisch) ist auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung über den nachfolgenden Link im Download erhältlich:

Zuständige Stelle

Die anerkannten Konfliktberatungsstellen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden