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Umbettung beantragen

Leistungsbeschreibung

Gemäß §15 Abs. 1 BestattG dürfen Leichen und die Aschen verstorbener Personen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt vor Ablauf der Mindestruhezeit bei der unteren Gesundheitsbehörde. Nach Ablauf der Mindestruhezeit ist der jeweilige Friedhofsträger zuständig.

Voraussetzungen

Eine Umbettung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, da die Totenruhe generell nicht gestört werden darf. Die nutzungsberechtigte Person muss einen wichtigen Grund für die Umbettung ausführlich und detailliert vorlegen, welcher die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

Verfahrensablauf

Für die Genehmigung der Umbettung ist ein Antrag zu stellen. Dieser kann entweder über den Online-Service oder über das Antragsformular gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Prüfungsumfang des Antrages. Den entsprechenden Kostenbescheid erhalten Sie nach Genehmigung des Umbettungsantrages. Gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung Niedersachsen (AllGO Nds.) variieren die Kosten zwischen 45 Euro und 250 Euro. Hinzukommen die Kosten bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung für die Durchführung der Umbettung.

Was sollte ich noch wissen?

Vor Antragsstellung sollte mit der jeweiligen Friedhofsverwaltung (abgebend und aufnehmend) Kontakt aufgenommen werden, ob diese dem Umbettungswunsch (auch innerhalb des Friedhofs) positiv gegenübersteht.

Rechtsgrundlage

§ 15 BestattG, Ausgrabungen und Umbettungen