Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anzeige
Leistungsbeschreibung
Wassergefährdende Stoffe sind alle flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe, die eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen können. Dies sind z. B. Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte (Heizöl, Benzin, Diesel), Säuren, Gifte, Chemikalien, Farben, Pflanzenschutzmittel, Lösungsmittel sowie Jauche und Gülle. Auf den Seiten des Umweltbundesamtes finden Sie weitere Hinweise zu Katalog wassergefährdender Stoffen.
Wassergefährdende Stoffe dürfen auf keinen Fall in ein Gewässer oder die Kanalisation gelangen und auch nicht in den Untergrund sickern. Entsprechende Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen finden sich im Wasserhaushaltsgesetz sowie in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, hergestellt oder verwendet werden, müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht befürchtet werden muss. Das wird von der Wasserbehörde überprüft. Die Abteilung Wasserrecht führt ein Verzeichnis aller entsprechenden Anlagen. Selbst die Erstellung, Veränderung oder Stilllegung von einfachen Heizöltanks muss der Wasserbehörde angezeigt werden. Empfehlungen für den sicheren Betrieb Ihrer Heizöllageranlage finden Sie im Merkblatt "Der sichere Heizöltank".
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen melden Sie bitte sofort der Feuerwehr (112) oder der nächsten Polizeidienststelle! Diese informiert dann die Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel. Das gilt auch für Verkehrsunfälle, bei denen Kraftstoffe aus den Betriebsstofftanks oder Motoren- oder Hydrauliköl ausgelaufen sind, oder wenn z.B. Tankfahrzeuge oder andere Fahrzeuge, die wassergefährdende Stoffe transportieren, verunglücken und wassergefährdende Stoffe auslaufen oder auslaufen zu drohen.
Volltext
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Genehmigung nach dem BImSchG) ist eine Anzeige nach AwSV nicht erforderlich.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.