Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gesundheitsberufe (Certificate of good standing) beantragen
Volltext
Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Sie können den Antrag mit den Dokumenten elektronisch senden. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen zur Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen.
Ansprechpunkt
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt die durch das Bundesland bestimmte Behörde. In Niedersachsen handelt es sich dabei um das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Voraussetzungen
Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
ggf. amtliche Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten in deutsche Sprache
Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von in Deutschland beeidigten Dolmetscher/innen
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung)
(nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
(nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
Personalausweis (Kopie beide Seiten), bei Doktorgrad Promotionsurkunde, Führungszeugnis
Kosten
Es fallen zudem Gebühren für das jeweilige Gutachten an. Diese liege je nach Aufwand zwischen 150-300€
Frist
Fristen sind für Antragssteller*innen nicht vorgegeben.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Fall.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Hebammengesetz (HebG)
- Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
- Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
Rechtsbehelf
Sollten Sie gegen die Entscheidung einen Widerspruch einlegen wollen, ist die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu beachten.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei fehlender Vollständigkeit der Antragsunterlagen kann sich die Bearbeitungsdauer verzögern.