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Vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Anzeige

Leistungsbeschreibung

Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des tierärztlichen Berufes für Tierärzte/Tierärztinnen aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage zu §§1ff. der Kostensatzung der zuständigen Stelle entsprechend Nr. 7.5 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Stelle erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz