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Zulassungsbescheinigung Meldung - wegen Verlust


Leustungsbeschreibung

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigungen I oder II werden von der Zulassungsbehörde Ersatzunterlagen erstellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!

Die Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Wolfenbüttel arbeitet seit dem 1. Februar 2021 ausschließlich mit Terminvergaben.

Bitte buchen Sie Ihren Termin online über die Terminvergabe

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein):

  • Zulassungsbescheinigung II oder alter Fahrzeugbrief
  • Verlusterklärung (formlos möglich)
  • gültiger Bericht der Hauptuntersuchung
  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!)
  • bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
  • eine Vollmacht, wenn ein Beauftragter die Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt; der Bevollmächtigte muss sich ausweisen

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):

  • Zulassungsbescheinigung I oder alter Fahrzeugschein
  • eidesstattliche Erklärung über den Verlust (Ein persönliches Erscheinen des Fahrzeughalters ist erforderlich)
  • Wurde die Zulassungsbescheinigung II/ der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht an den Halter persönlich ausgehändigt, wird noch eine Bescheinigung des Bevollmächtigten (z.B. Autohaus) benötigt, dass die Zulassungsbescheinigung II/ der Fahrzeugbrief inzwischen an den Halter ausgehändigt wurde.
  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!)
  • bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
  • Die Zulassungsbescheinigung II/ der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.

Was sollte ich noch wissen ?

Der eingetragene Halter muss persönlich zur Zulassungsbehörde, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist gebührenpflichtig.

Fachlich freigegeben durch

AG Kommunenredaktion