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allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule


Leistungsbeschreibung

In der Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die IGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt werden. Die IGS in Niedersachsen wird in der Regel als Ganztagsschule geführt.

Die IGS führt am Ende des Sekundarbereichs I zu Abschlüssen, die auch an der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium vergeben werden. Der Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Die allgemeine Hochschulreife wird nach dreizehn Schuljahren erworben.

Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse wird auf mindestens zwei Anspruchsebenen in Mathematik und Englisch ab 7., in Deutsch ab 8. und in den Naturwissenschaften spätestens ab 9. Schuljahrgang durchgeführt.

In der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. in der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. Die KGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt werden. Die KGS umfasst den Hauptschul-, den Realschul- sowie den Gymnasialzweig und ggf. die gymnasiale Oberstufe.

Der Unterricht findet in der KGS überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden statt, kann sich im Einzelfall aber auch nach Schuljahrgängen gliedern. Für den Fachunterricht im schulzweigspezifischen Unterricht der KGS gelten die Kerncurricula der jeweiligen Schulform. Der Lehrplan im schulzweigübergreifenden Unterricht orientiert sich an den Kerncurricula der entsprechenden weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I oder der Integrierten Gesamtschule.

An der KGS können die Schülerinnen und Schüler dieselben Abschlüsse erwerben wie an der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium. Für den Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die Vorschriften der entsprechenden Schulformen.

An der nach Schulzweigen gegliederten KGS wird die allgemeine Hochschulreife nach zwölf, an der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS nach dreizehn Schuljahren vergeben. Für die Arbeit in der gymnasialen Oberstufe gelten dieselben fachbezogenen Vorgaben wie für das Gymnasium.

Verfahrensablauf

  • Sie melden Ihr Kind bei der für Sie zuständigen Schule an.
  • Die Aufnahme in Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann entscheidet ggfls. das Los. Eine Aufnahmebeschränkung besteht allerdings nur, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.
  • Nach der (erfolgreichen) Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welche Gesamtschule Ihr Kind zukünftig besuchen wird.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gesamtschule, bei der Sie das Kind anmelden möchten.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.

Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung an einer Gesamtschule werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
  • ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule

Welche Gebühren fallen an?

Bei der Aufnahme in öffentliche Schulen fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
  • Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen

Rechtsgrundlage

  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS) 
  • Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) 
  • Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) 

Anträge / Formulare

  • Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Siehe auch

  • allgemeinbildende Schulen