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allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule


Verfahrensablauf

  • Sie melden Ihr Kind bei der für Sie zuständigen Schule an.
  • Die Aufnahme in Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann entscheidet ggfls. das Los. Eine Aufnahmebeschränkung besteht allerdings nur, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.
  • Nach der (erfolgreichen) Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welche Gesamtschule Ihr Kind zukünftig besuchen wird.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gesamtschule, bei der Sie das Kind anmelden möchten.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.

Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung an einer Gesamtschule werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
  • ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule

Welche Gebühren fallen an?

Bei der Aufnahme in öffentliche Schulen fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
  • Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen

Rechtsgrundlage

  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS) 
  • Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) 
  • Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) 

Anträge / Formulare

  • Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Siehe auch

  • allgemeinbildende Schulen