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Kinderschutz im Landkreis Wolfenbüttel - Zuständigkeiten und Vorgehensweise

Am 1. Oktober 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren gehört zu den zentralen Aufgaben des Staates. Ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes besteht darin, dass das soziale Netz im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen noch enger und damit effektiver wird. Aus diesem Grund wurde der schon vorher im Sozialgesetzbuch VIII beschriebene „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ ergänzt durch den Anspruch auf „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“.


Der Schutzauftrag wird von der Abteilung Jugend- und Erziehungshilfe wahrgenommen. Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen kann auch anonymisiert durch den Allgemeinen Sozialdienst wahrgenommen werden.

Die fachliche Beratung und Begleitung durch eine sogenannte „INSO-Fachkraft“ wird durch die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche erbracht. 

Das „INSO“ steht für den etwas umständlichen Ausdruck „insoweit erfahren“, der sich auf Fragen des Kinderschutzes bezieht. Die Fachkräfte verfügen also über Wissen, das zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung notwendig ist und gleichzeitig über Beratungskompetenz. Ihre Aufgabe ist es, alle Menschen, die in ihrem beruflichen Alltag mit Kindern und Jugendlichen im Kontakt sind und hierbei Hinweise auf die Gefährdung eines Kindes erhalten, bei der Bewertung dieser Hinweise und bei der Entscheidungsfindung, welche Handlungen sie daraus ableiten, zu unterstützen.

Das Angebot gilt allen, 

  • die auf Basis des SGB VIII tätig sind, also Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krippen und Kindergärten oder Tagesmütter und –väter, etc.
  • im Gesundheitssystem Tätigen, also Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenpflege etc.,
  • Lehrerinnen und Lehrer oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vereinen, Kirchengemeinden, etc.

Ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist, ist meist nicht leicht zu beurteilen. Oft ergeben sich Hinweise, die unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten zulassen. Manchmal hat man ein ungutes Gefühl, scheut aber vor einer Meldung beim Jugendamt zurück, die mit Angaben zu Personen einhergehen würde. An dieser Stelle wird ein gesetzlicher Anspruch auf anonyme Beratung eingeräumt, bei der keine Daten zum betreffenden Kind oder seinen Bezugspersonen erhoben werden. Diese fachliche Beratung soll allein der Unterstützung der anfragenden Person dienen.