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Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens


Leistungsbeschreibung

Wenn jemand stirbt (Erbfall) geht das Vermögen der verstorbenen Person (Erbschaft bzw. Nachlass) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Die Erbinnen und Erben erlangen hierbei nicht nur die Vermögenswerte. Sie haften auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

Ist der Nachlass (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet, so sollten Sie alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen und sich genau überlegen, wie Sie weiter vorgehen. Gegebenenfalls ist es hierbei ratsam, (wahrscheinlich kostenpflichtigen) Rat und Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Erb- und Insolvenzrecht einzuholen. Denkbar als weiteres Vorgehen in solchen Situationen ist u.a.:

  • Annahme der Erbschaft mit der Konsequenz, dass Sie grundsätzlich die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen haben; die Haftung ist grundsätzlich unbeschränkt, eine Trennung zwischen Nachlass und sonstigem Vermögen des Erben findet nicht statt
  • Form- und fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB)
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass beim zuständigen Nachlassgericht stellen

Entscheiden Sie sich, einen Insolvenzantrag zu stellen, so beschränkt sich Ihre Haftung als Erbin bzw. Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten in der Regel auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren (durch das Insolvenzgericht) eröffnet wird.

Beachten Sie hierbei: In einer solchen Situation müssen Sie unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, wenn Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Machen Sie dies nicht, so sind Sie den Gläubigerinnen und Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass nur nicht, weil die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht durch den Nachlass finanziert werden können, so können Sie als Erbin oder Erbe eine Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben, wenn:

  • Sie von Nachlassgläubigerinnen oder von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden und
  • der Nachlass zur Zahlung dieser Forderung nicht ausreicht.

Verfahrensablauf

  • Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird formuliert und zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
  • Stellen nicht alle Erbinnen/Erben den Antrag, so hört das Insolvenzgericht die übrigen Erbinnen und Erben zunächst an.
  • Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, so prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen (d.h. von sich aus), ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierzu beauftragt das Insolvenzgericht in der Regel eine Sachverständige/einen Sachverständigenr mit der Erstellung eines Gutachtens.
  • Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und haben diese ergeben, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten des Insolvenzverfahrens durch den Nachlass finanziert werden können, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass.

An wen muss ich mich wenden?

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier.

Voraussetzungen

  • schriftlicher Antrag
  • Antragstellung durch berechtige Person:
    • jede Erbin bzw. jeder Erbe
    • Nachlassverwalter/in
    • Nachlasspfleger/in
    • Testamentsvollstrecker/in, der bzw. dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht
    • jede/r Nachlassgläubiger/in
  • Vorliegen eines Eröffnungsgrundes
    • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
    • Überschuldung (§ 19 InsO)
    • ggf. drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Nachlass kann voraussichtlich Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ggegebenfalls weitere Unterlagen

Reichen Sie bei Antragstellung direkt die Unterlagen ein, denen das Insolvenzgericht entnehmen kann, dass Sie berechtigt sind, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Als Erbin bzw. Erbe sollten Sie beispielsweise darlegen und mit geeigneten Unterlagen glaubhaft machen, woraus sich Ihre Stellung als Erbin bzw. Erbe ergibt (zum Beispiel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments).

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG an - mindestens 36 Euro. Maßgeblich für die Berechnung des konkret anfallenden Betrags ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens .

Welche Fristen muss ich beachten?

Den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hat die Erbin bzw. der Erbe unverzüglich stellen, wenn sie bzw. er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Ansonsten ist sie bzw. er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ein entsprechender Antrag einer Nachlassgläubigerin bzw. eines Nachlassgläubigers ist nur in dem Zeitraum von zwei Jahren seit der Annahme der Erbschaft zulässig.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist individuell. Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, so prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen (d.h. von sich aus), ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierzu beauftragt das Insolvenzgericht in der Regel eine Sachverständige/einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht gemäß § 34 Abs. 1 InsO dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht gemäß § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsiches Justizministerium

Siehe auch