Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragen
Urheber
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragen in Niedersachsen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragen in Niedersachsen
Volltext
Die Arbeit als Anästhesietechnischer Assistent, ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Anästhesietechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.
Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen medizinisch-technischen Berufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.
Ansprechpunkt
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15-0
E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Anästhesietechnischer Assistent bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gebühr: Mindestens 53,00 EUR, höchstens 600,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Keine
Bearbeitungsdauer
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Führungszeugnis . Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt
- Ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
- ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2
- Identitätsnachweis
- 3 — 4 Monat(e)
- Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen werden eingehalten.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle, in diesem Fall die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt), beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Abs. 1 und 2 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
- § 69 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistent und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistent (ATA-OTA-AprV)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Referat 104 - Pflege, Heimaufsicht