Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Anerkennung und Förderung - von Leistungsanbietern
Volltext
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Sie können diesen unter anderem für Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dazu gehören Betreuung, Beaufsichtigung und Alltagsbegleitung der Pflegebedürftigen, Pflegebegleitung und Entlastung für die Angehörigen sowie hauswirtschaftliche Dienste im unmittelbaren Umfeld der Pflegebedürftigen. Pflegebedürftige wie auch Angehörige sollen so bei der Bewältigung ihres Alltages im Umfeld von Pflege unterstützt und entlastet werden.
Der Entlastungsbetrag wird nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern von den Pflegekassen gegen die Vorlage von Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsleistungen erstattet.
Pflegekassen rechnen den Entlastungsbetrag nur mit Anbieterinnen und Anbietern ab, die eine Anerkennung des Landes als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten oder einen Versorgungsvertrag als Pflegeeinrichtung oder Betreuungsdienst mit der Pflegekasse haben.
Nach landesrechtlichen Bestimmungen können Träger der Angebote zur Unterstützung im Alltag Fördermittel erhalten, die zu gleichen Teilen vom Land und den Verbänden der Pflegekassen gewährt werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Erforderliche Unterlagen
a) Der Antrag auf Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot erfolgt schriftlich ohne Formular
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Konzept für ein auf Dauer ausgerichtetes Betreuungsangebot, aus dem sich die Zielgruppe, der Umfang der Leistungen und die Methode der Betreuung ergibt,
- Nachweis, dass die fachliche Anleitung, Schulung, kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch eine Pflegefachkraft, eine Ärztin, einen Arzt, eine Sozialpädagogin, einen Sozialpädagogen, eine Heilpädagogin, einen Heilpädagogen, eine Heilerziehungspflegerin, einen Heilerziehungspfleger, eine Psychologin oder einen Psychologen mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung (Kopie des Qualifikationsnachweises) ,
- Nachweis, dass die Betreuung durch Helferinnen und Helfer erfolgt, die eine auf das Betreuungsangebot zugeschnittene Schulung zum Umgang mit den zu betreuenden Personen von mindestens 20 Stunden absolviert haben und sich diesbezüglich fortbilden (Schulungs- und Fortbildungskonzept)
- Nachweis, dass die Anbieterin oder der Anbieter zur Deckung von Schäden, die durch die angebotene Betreuung entstehen können, ausreichend versichert ist (Kopie des Versicherungsscheines) und
-
bei Gruppenbetreuung: Bezeichnung der Räumlichkeiten, die für die Gruppenbetreuung zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls auf ihre Geeignetheit geprüft werden können
(Anschrift)
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b) Antrag auf Förderung des niedrigschwelligen Angebotes
- lediglich das ausgefüllte Antragsformular (siehe "Anträge/Formulare")
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
a) Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot:
Keine
b) Förderung des niedrigschwelligen Angebotes:
Erstanträge - bis zum 30. September des Förderjahres;
Folgeanträge für das Folgejahr - bis zum 30. September
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Die jeweils schriftlichen Anträge auf Anerkennung und nachfolgend ggf. auch auf Förderung von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten senden Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
Antragsformulare finden Sie auf den folgenden Internetseiten.
Verfahrensablauf
den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig
Voraussetzungen
- Anerkennung:
- Persönliche und fachliche Eignung des Anbieters bzw. der Einsatzkräfte
- Sie verfügen über ein Konzept, dass aussagt, wo sie ggf. welche Zielgruppen mit welchen Leistungen unterstützen (für juristische Personen und Personengesellschaften sowie gewerblich tätige Einzelpersonen).
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt, mit den Pflegebedürftigen nicht verwandt oder verschwägert, keine Pflegeperson und leben nicht mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt (für ehrenamtliche tätige Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer).
- Vergütung und Anfahrtskosten sind geringer als die bundesgesetzliche Grenze nach § 45 b Abs. 4 SGB XI (für juristische Personen und Personengesellschaften sowie gewerblich tätige Einzelpersonen).
- Aufwandsentschädigung überschreitet nicht die Höhe von 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes pro Stunde (für ehrenamtliche tätige Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer).
- Förderung:
- Sie haben eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten.
- Sie arbeiten im Wesentlichen mit ehrenamtlichen Einsatzkräften.
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Bearbeitungsdauer
differiert in Einzelfällen
Rechtsbehelf
Entscheidungen bzgl. der Anerkennung nach § 45 a SGB XI: Hier ist zunächst ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde möglich. Nach dem Widerspruch ist der Klageweg zum Sozialgericht gegeben.
Entscheidungen bzgl. der Förderung von Angeboten: Hier ist gegen die Entscheidung der Behörde direkt der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht einschlägig.