Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen
Volltext
Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
- als Ärztin oder Arzt besitzen.
Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:
- eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
- eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.
Nicht gestattet jedoch sind:
- die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.
Ansprechpunkt
In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die örtlichen Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Voraussetzungen
Sie müssen:
- mindestens 25 Jahre alt sein
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
- körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
- die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
- Die zuständige Stelle in Niedersachsen ist das örtliche Gesundheitsamt für den Bezirk, in dem der Beruf ausgeübt werde soll.
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Kosten
- Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
Gebühr: Mindestens 200,00 EUR, höchstens 800,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Im Falle einer Ablehnung der Erlaubnis oder einer Zurücknahme des Antrags werden Gebühren nach Nummer 1.5 des Kostentarifs erhoben. Die Gebühr beläuft sich hierfür in der Regel zwischen 20 Euro und 100 Euro.
Frist
Es gibt keine Frist.
- Für die Prüfungen im März haben die Anträge bis zum 8. Januar (Eingangsdatum) beim Gesundheitsamt Wolfenbüttel vorzuliegen
- Für die Prüfungen im Oktober haben die Anträge bis zum 8. August (Eingangsdatum) beim Gesundheitsamt Wolfenbüttel vorzuliegen
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Absatz 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84
- Niedersächsische Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Hinweise
- Das Einreichen der erforderlichen Unterlagen kann per Post erfolgen oder persönlich im Gesundheitsamt während der Öffnungszeiten abgegeben/vorgelegt werden
- Weitere Informationen zur Prüfung erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie: Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (niedersachsen.de)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage