Senioren und Pflege
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Hilfe zur Pflege
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
Örtliche Pflegekonferenz
Zu ihren Mitgliedern gehören Vertreterinnen und Vertreter
- des Kreistages des Landkreises Wolfenbüttel
- der Stadt Wolfenbüttel
- der im Kreisgebiet ansässigen Anbieter ambulanter Pflegedienste
- der im Kreisgebiet ansässigen Anbieter stationärer Pflegeeinrichtungen
- der Pflegekassen
- des medizinischen Dienstes der Krankenkassen Niedersachsen
- des städtischen Klinikums Wolfenbüttel gGmbH
- der Arbeitsgemeinschaft der Seniorenkreise
- eines Heimbeirates einer im Kreisgebiet ansässigen Pflegeeinrichtung
- der evangelischen Stiftung Neuerkerode
- der Betreuer
- aus dem Bereich der Pflegefachkräfte
- der pflegenden Angehörigen
- für die Selbsthilfegruppen der Region
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Kontakt
Örtlicher Pflegebericht
- PDF-Datei: 1.7 MB
Seniorenkreise
Der Landkreis Wolfenbüttel bezuschusst Veranstaltungen und Vereinigungen älterer Menschen (Alten- und Seniorenkreise), die der Aktivitätsförderung, der Anregung von Informationen, den kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen beziehungsweise der körperlichen Fitness (Gymnastik) der älteren Generation dienlich sind, nach den Richtlinien für die Vergabe von Kreismitteln zur Förderung von Veranstaltungen für ältere Menschen.
Mehr Informationen und Kontakt
Links:
Heimaufsicht
Die Heimaufsichtsbehörden kontrollieren und beraten Heime im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG). Zu diesen gehören: Vollstationäre Einrichtungen wie zum Beispiel Alten- und Pflegeheime sowie Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen. Auch bestimmte Formen des betreuten Wohnens oder ambulant betreute Wohngemeinschaften können Heime im Sinne des NuWG sein.
Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz
Ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und solitäre Pflegeeinrichtungen können nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz gefördert werden, wenn sie nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind und eine Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung abgeschlossen oder das Schiedsverfahren eingeleitet haben.
Karte: Seniorenkreise und Pflegeeinrichtungen im Landkreis Wolfenbüttel