Heizölverbraucheranlage Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die Gewässer sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Grundwasser und das Wasser in den Trinkwassertalsperren werden zur Trinkwasserversorgung genutzt. Gelangen wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl, in die Gewässer, so können sie den Lebensraum Wasser schädigen und die Trinkwasserversorgung gefährden.
Deshalb muss mit Heizöl so umgegangen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer aber auch des Bodens nicht zu besorgen ist. Heizölanlagen unterliegen besonderen wasserrechtlichen Anforderungen.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber.
Nähere Informationen erhalten sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz: (Der sichere Heizöltank (PDF))
Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
- die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
- alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Heizölanlagen
- bei oberirdischer Lagerung: Grundrissskizze vom Standort der Behälteranlage sowie der im Regelfall notwendigen Auffangwanne mit Bemaßung
- bei unterirdischer Lagerung: Lageplan mit Standort der Behälter und Trassenführung der Rohrleitungen einschließlich Bemaßung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung.
- Gebühr: 25,00 - 300,00 Euro
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Für bestehende Anlagen, für die bisher weder eine Genehmigung noch eine Anzeigebestätigung der zuständigen Stelle vorliegt, muss die Anzeige umgehend nachgeholt werden.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz