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Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen


Leistungsbeschreibung

Der Beruf Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Anerkennung. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie eine staatliche Anerkennung erhalten.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit der beiden Qualifikationen.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllen. Insbesondere müssen sie Berufserfahrung, regelmäßige Fortbildungen und berufspädagogische und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen. Dafür müssen Sie bereits die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied haben. Sie müssen auch mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in dem Beruf und die Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen nachweisen.

Sie müssen auch die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied nachweisen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied bei der zuständigen Stelle. Dafür müssen Sie in Deutschland bereits die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied haben.

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die staatliche Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.


Gleichgestellte Prüfungszeugnisse

Manche Prüfungszeugnisse (Qualifikationen) aus dem Ausland werden ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung mit der Prüfung zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied gleichgestellt. Die gleichgestellten Prüfungszeugnisse sind in Anlage 2 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung aufgelistet.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Ihr Prüfungszeugnis nicht automatisch gleichgestellt wird, vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.


Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied in Deutschland arbeiten.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.

An wen muss ich mich wenden?

Voraussetzungen

  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.
  • Sie haben die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied in Deutschland.
  • Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
  • Sie haben jährlich an den erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen.
  • Sie haben die nötigen berufspädagogischen und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied und haben nicht gegen den Tierschutz verstoßen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweis der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
  • Ausbildungsnachweise (zum Beispiel Ort, zeitlicher Umfang und Inhalte der Ausbildung)
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (zum Beispiel Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, Nachweis von berufspädagogischen und arbeitspädagogischen Kenntnissen)
  • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Nachweis der persönlichen Eignung: amtliches Führungszeugnis aus Deutschland. Oder: Bestätigung des Ausbildungslandes, dass Sie nicht gegen den Tierschutz verstoßen haben.
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Was sollte ich noch wissen?

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesinstitut für Berufsbildung

Fachlich freigegeben am

14.02.202314.02.2023