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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen


Leistungsbeschreibung

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen. 

Die Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

Wird Ihr Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion)

Keine Genehmigung ist erforderlich in folgendem Fall:

Die Ausbildungsstelle darf schwangere und stillende Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Satz Nr. 8 MuSchG) an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und

3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich , per E-Mail oder online beantragen.

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen formlos oder verwenden Sie das Formular.
  • Senden Sie Ihren Antrag an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/LBEG postalisch oder per E-Mail, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG prüft die Unterlagen.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
  • Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen, 
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht.
  • Der Kostenbescheid wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zu geschickt.

Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antrag

An wen muss ich mich wenden?

Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Voraussetzungen

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
  • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz

Welche Gebühren fallen an?

In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, mindestens jedoch 100 €. Erkundigen Sie sich bitte beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/LBEG über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.

Ein Online-Dienst für diese Leistung ist in Vorbereitung

Unterstützende Institutionen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

06.03.2023