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ÖPNV

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Beruflicher Betreuer Bestellung


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht).

Unterstützung erhalten Sie bei der Betreuungsbehörde Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises oder auch bei den anerkannten Betreuungsvereinen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts kann Beschwerde innerhalb der im Beschluss angegebenen Frist (1 Monat) eingelegt werden. Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann jederzeit gestellt werden. 

Bemerkungen

Die Bestellung eines Betreuers kann eine große Erleichterung bedeuten. Gut ist es aber auch, wenn Sie selbst vorsorgen. Sie können durch eine Vorsorgevollmacht schon jetzt eine Person bestimmen, die Sie rechtlich vertreten soll. Die Betreuungsvereine in der Nähe beraten Sie hierzu gerne.

Wichtig zu wissen ist, dass Ehegatten sich nicht automatisch gegenseitig vertreten können. Es gibt nur ein Notvertretungsrecht für kurze Zeit in medizinischen Angelegenheiten. Für alle anderen Angelegenheiten und für längere medizinische Angelegenheiten muss eine Vorsorgevollmacht vorliegen. Andernfalls wird ein Betreuer bestellt. Zum Betreuer kann auch der Ehegatte bestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium