Sprungziele
© Pixabay
Inhalt

ÖPNV

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus. So werden die für Sie relevanten Informationen und Kontaktdaten angezeigt.

Umweltgutachter: Zulassung

Leistungsbeschreibung

Umweltgutachtern wird durch das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG (UAG) das Recht zuerkannt, Organisationen (Industrie-, Dienstleistungsunternehmen oder andere Einrichtungen) die Erfüllung der Anforderungen nach dem europäischen Öko-Audit-System (EMAS) zu bescheinigen.

Darüber hinaus sind Umweltgutachter in Abhängigkeit von ihren Zulassungsbereichen berechtigt, auch in den Rechtsgebieten Altfahrzeug-Verordnung, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetz, Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und Verpackungsverordnung tätig zu werden.

Dazu müssen Umweltgutachter ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen und die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen.
Umweltgutachter werden für eine oder mehrere Branchen zugelassen. In diesen können sie die vom Gesetzgeber geforderten Bescheinigungen und Zertifikate erstellen. Für die Qualität der Umweltgutachter sorgt das gesetzlich geregelte Zulassungs- und Aufsichtsverfahren.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der DAU - Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz