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Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 29 das Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1.  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.


Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder andere Landschaftsbestandteile erstrecken.

Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbildes sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Sie können innerhalb der bebauten Ortsteile von der Gemeinde durch Satzung und im Übrigen durch Verordnung durch die Untere Naturschutzbehörde festgesetzt werden.

Flächen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches liegen und

  1. keiner wirtschaftlichen Nutzung (Ödland) oder
  2. deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen),

sind per Gesetz Geschützte Landschaftsbestandteile und müssen nicht durch Satzung oder Verordnung festgesetzt werden.