Vermessungsingenieure: Öffentliche Bestellung
Volltext
Wenn Sie als Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieur freiberuflich im amtlichen Vermessungswesen tätig sein wollen, benötigen Sie eine öffentliche Bestellung.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Personen. Sie üben einen freien Beruf aus und haben als Träger eines öffentlichen Amtes eine behördliche Funktion.
Um von der Aufsichtsbehörde zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) bestellt werden zu können, müssen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
ÖbVI sind neben der Vermessungs- und Katasterbehörde berechtigt, hoheitliche Aufgaben im Bereich des Liegenschaftskatasters auszuführen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit für eine öffentliche Bestellung zur/zum ÖbVI liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 44 - Vermessung, Geoinformation, Kampfmittelbeseitigung.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine deutsche Staatsangehörigkeit oder die
- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- eines durch Abkommen gleichgestellten Staates.
Sie besitzen die Befähigung, wenn Sie entweder
- ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen haben und
- die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzen und
- über mindestens ein Jahr Erfahrung mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters verfügen
oder
- ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen haben und
- die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzen und
- über mindestens sechs Jahre Erfahrung mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters verfügen und
- eine Qualifizierung absolviert haben.
Weitere Kriterien müssen erfüllt sein:
- gesundheitliche Eignung
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Versicherung gegen Haftpflichtgefahren.
Erforderliche Unterlagen
Benötigen werden neben dem Antragsformular:
- Lebenslauf
- Zeugnisse der Hochschulausbildung und der Laufbahnausbildung
- Nachweis über Erfahrungszeiten mit Beurteilung und Eignungsprognose
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Amtsärztliches Gesundheitszeugnis (wird nach Eingang des Antrags auf Bestellung von der Aufsichtsbehörde bei der antragstellenden Person angefordert)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Vorlage zum Bestellungstermin)
- Ggf. Nachweis über die Gleichwertigkeit von im Ausland erlangten Studienabschlüssen (z. B über die Ingenieurkammer Niedersachsen)
Frist
Der Antrag ist vor beabsichtigtem Termin zu bestellen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages auf Bestellung und Sichtung der beigefügten Unterlagen fordert die Aufsichtsbehörde von der antragstellenden Person ein amtsärztliche Gesundheitszeugnis an, welches die Bewerberin oder der Bewerber bei dem zuständigen Gesundheitsamt beantragen muss. Dieses soll zum Zeitpunkt der Bestellung nicht älter als drei Monate sein. Liegen alle erforderlichen Nachweise vor, wird geprüft, ob die antragstellende Person die Bestellvoraussetzung erfüllt. Ist dies der Fall, wird die Bestellung vorbereitet und mit der antragstellenden Person ein Termin zur Vereidigung und Bestellung vereinbart.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer liegt bei 2 bis 3 Monaten.
Rechtsbehelf
Gegen die Bestellung zur/zum ÖbVI oder denAblehnungsbescheid und/oder die Kostenlastenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem zuständigen Vewaltungsgericht.