Unterhaltsvorschuss beantragen
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Anspruch hat ein Kind, welches noch nicht 18 Jahre alt ist und bei einem seiner Elternteile lebt.
Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend vom Ehepartner sein.
Außerdem ist Voraussetzung, dass das Kind keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter den Unterhaltsvorschussleistungen Waisenbezüge erhält.
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Für Kinder ab 12 Jahren besteht nur ein Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn
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sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit der Kinder vermieden werden kann oder
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der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.
Weitere Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen, welches nachfolgend heruntergeladen werden kann.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
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ab 01.01.2021 |
ab |
ab |
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für Kinder bis zu 6 Jahren |
174,00 € |
177,00 € |
187,00 € |
für Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren |
232,00 € |
236,00 € |
252,00 € |
für Kinder von 12 Jahren bis unter 18 Jahren |
309,00 € |
314,00 € |
338,00 € |
Wie werden Unterhaltsvorschussleistungen beantragt?
Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises Wolfenbüttel einzureichen.
Bei Antragstellung sind grundsätzlich folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:
- unterschriebenes Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
- unterschriebenes Informationsblatt zum Datenschutz (DSGVO)
- Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel
- Bankkarte des Kontos, auf das die Leistungen gezahlt werden sollen sowie Nachweis, dass es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto mit dem anderen Elternteil handelt (z.B. Kontoauszug, Bescheinigung der Bank)
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes sowie ggf. Namensänderungsurkunde
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung bzw. Haushaltsbescheinigung für alle mit im Haushalt lebenden Personen (erhältlich beim Bürgeramt)
- bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaftsanerkennung bzw. bei fehlender Anerkennung das Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung
- Mietvertrag
- für Kinder ab 12 Jahre, aktuelle Einkommensnachweise (Verdienstnachweise / Bescheid des Jobcenters)
- für Kinder ab 15 Jahre eine Schulbescheinigung bzw. wenn sie keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, Einkommensnachweise (Arbeits- und Ausbildungsvertag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Weitere Unterlagen sind (mit Ausnahme des Unterhaltstitels), soweit zutreffend, ebenfalls in Kopie einzureichen:
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurteil
- Schriftverkehr von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
- Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechtsentscheidungen
- Nachweis über Unterhaltszahlungen (der letzten 3 Monate, z.B. durch Quittungen / Kontoauszüge)
- Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (z. B. Urkunde, Gerichtsbeschluss, schriftliche Verpflichtungserklärung o.ä.)
- Der Titel wird im Original benötigt !
- Bewilligungs- / Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschussstellen
- Haftbescheinigung
- Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge des Kindes
- Aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld II (nur wenn das Kind von dort Leistungen bekommt)
Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens:
A bis Dn |
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G bis Koj |
Frau Jones |
Kok bis Mem |
Frau Lee |
Men bis O, Q |
Frau Schaale |
R bis Sp |
Frau Altewein-Viktor |
Sq bis U W bis Z |
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Do bis F, P, V |
Frau Hesse |
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen (PDF)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (PDF)
Leistungsbeschreibung
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
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das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
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der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
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der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Was sollte ich noch wissen?
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie