Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Krankenversicherte Finanzierung
Volltext
Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination - insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Das Ziel ist, die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, der Kinder- und Jugendhilfe und Pflegeeinrichtungen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
Die SAPV ist eine Team-Leistung, in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten: Ärzte, Pflegekräfte und Kooperationspartner.
Enthalten sind - ja nach individuellem Bedarf
- Beratung
- Koordination der Versorgung,
- unterstützende Teilversorgung oder
- vollständige Versorgung
Wurden Sie in einem stationären Hospiz aufgenommen, erhalten Sie als Teilleistung die im Rahmen der SAPV erforderliche ärztliche Versorgung.
Ansprechpunkt
Bei Fragen zur Hospizarbeit und Palliativversorgung können Sie sich wenden an:
Landesstützpunkt Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.V.
Geschäftsstelle
Fritzenwiese 117
29221 Celle
Telefon: 05141-2196986
E-Mail: info@hospiz-palliativ-nds.de
Für die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche besteht eine Kooperation zwischen der Betreuungsnetz schwerkranker Kinder UG(h) und den regionalen Teams in Niedersachsen.
Netzwerk für die Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher e.V.
Fuhrberger Straße 4
30625 Hannover
Telefon: 0511-38077000
Fax: 0511-38077001
E-Mail: info@betreuungsnetz.org
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Verordnung
Kosten
Es ist keine Zuzahlung zu leisten.
Voraussetzungen
- eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung.
- die Lebenserwartung ist begrenzt und es wird eine besonders aufwändige Versorgung benötigt.
- Die Leistung muss von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder einer Krankenhausärztin/einem Krankenhausarzt verordnen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Lehnt die Krankenkasse die Versorgung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.