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Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung

Leistungsbeschreibung

Genehmigungspflicht

Bauten in und an Gewässern sind genehmigungspflichtig. Die Untere Wasserbehörde erteilt solche Genehmigungen auf Antrag, wenn nachgewiesen wird, dass von dem Bauwerk keine nachteiligen Beeinträchtigungen des Gewässers, sowie der Ober- und Unterlieger ausgehen. Es besteht beispielsweise bei zu kleinen Brückenquerschnitten die Möglichkeit eines Rückstaus im Hochwasserfall.

Da derartige Bauwerke auch im Überschwemmungsgebiet liegen, ist auch zu prüfen, ob die bei Hochwasser überschwemmten Flächen durch das Bauwerk nicht größer werden. Für das Bauen in Überschwemmungsgebieten ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Wasserbehörde nötig.

Was sind bauliche Anlagen?

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte künstliche Einrichtungen. Die Größe und die Bedeutung dieser Anlage sind hierbei nicht entscheidend. Zu diesen Anlagen zählen z.B.

  • Leitungen aller Art
  • Düker (Unterquerung eines Gewässers)
  • Brücken
  • verrohrte Überwege
  • Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze
  • Wege am Gewässer


Da Aufschüttungen und Abgrabungen ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen können, werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt.

Hinweis: Für Brücken mit einer lichten Weite größer als 5 Meter gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung.

Volltext

Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.

Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung . Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Diese entscheiden im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.