Schülerfahrtkosten
Leistungsbeschreibung
Als Träger der Schülerbeförderung ist der Landkreis Wolfenbüttel Ansprechpartner für alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Lebensmittelpunkt im Kreisgebiet haben und verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Grundlage für die Schülerbeförderung ist das Niedersächsische Schulgesetz (§ 114) und die Satzung des Landkreises Wolfenbüttel über seine Schülerbeförderung.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht oder ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Schulgesetz für folgenden Personenkreis:
- Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen,
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen,
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 und 12 der Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule
Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse 1 von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss - besuchen und über das Niedersächsische Schulgesetz hinaus auch für
- Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs II
- Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen, soweit sie keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- Schülerinnen und Schüler der Ersatz- und Ergänzungsschulen im Sekundarbereich II, soweit sie keine Ausbildungsvergütung erhalten
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Die Schülerbeförderung wird im Landkreis Wolfenbüttel durch den ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr) oder in besonderen Fällen durch einen Freistellungsverkehr mit privaten Bus- und Taxenunternehmen durchgeführt. Für die Beförderung kommen darüber hinaus die von den Erziehungsberechtigten oder den Schulpflichtigen gestellten oder angemieteten Fahrzeuge in Betracht.
Die Beförderungs-oder Erstattungspflicht besteht im Landkreis Wolfenbüttel nur dann, wenn folgende Mindestentfernungen überschritten werden:
Für Schülerinnen und Schüler
Für Kinder, die an Sprachfördermaßnahmen teilnehmen, gilt keine Mindestentfernung |
Mehr als 2.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I (Jahrgänge 5 bis 10) | Mehr als 3.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II der allgemein bildenden Schulen (Jahrgänge 11 bis 13) | Mehr als 4.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen | Mehr als 4.000 Meter |
Volltext
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
An wen muss ich mich wenden?
Für Ersatzfahrkarten
Für Schülerfahrkarten und Erstattungen
Für Regelungen im ÖPNV und besondere Beförderungen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren fallen an für die Ausstellung einer Ersatzfahrkarte.
Bei einer beschädigten Fahrkarte: 10,00 €
Bei einer verlorenen Fahrkarte: 30,00 €