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Markscheiderin/Markscheider Anerkennung als "andere" Person


Volltext

Anerkannte Markscheiderinnen und anerkannte Markscheider fertigen das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk an und tragen dieses nach. Für andere Betriebe können nach dem Bundesberggesetz vorgeschriebene sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne auch von anderen Personen angefertigt und nachgetragen werden. Auch diese anderen Personen müssen sich anerkennen lassen. Eine Anerkennung ist für jeden Betrieb, für den Unterlagen erstellt werden sollen, gesondert zu beantragen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

  • abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom und
  • außerhalb der Bundesrepublik erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierter Abschluss und
  • Ausübung einer fachspezifischen Berufstätigkeit nach dem Abschluss für mindestens zwei Jahre
  • Gleiches gilt, wenn der Markscheider oder die Markscheiderin
    • einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierten Abschluss besitzt und
    • mindestens drei Jahre eine fachspezifische Berufstätigkeit ausgeübt hat, in der er oder sie die für die Anfertigung und Nachtragung der Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
  • die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der körperlichen Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis über die fachliche Qualifikation
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 15.4.3   -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 87,00 EUR und höchstens 225,00 EUR an.



Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.