Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Erteilung
Leistungsbeschreibung
- Steuerberaterinnen/Steuerberatern,
- Steuerbevollmächtigten,
- Rechtanwältinnen/Rechtsanwälten und
- niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten,
kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung erteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen (auch für die Bundesländer Berlin und Bremen), in deren Kammerbezirk sie ihre berufliche Niederlassung haben.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- formloser Antrag an die für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständige Stelle. Der Antrag hat genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers zu enthalten.
- Nachweis der Zugehörigkeit zu einem der vorgenannten Berufe
Befreiuung von der Prüfung
- Nachweis einer einschlägigen Ausbildung
Einschlägig ist eine Ausbildung, wenn sie eine besondere Sachkunde auf den vorstehend genannten Prüfungsgebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere- ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften
- sonstige Ausbildungsgänge, die eine besondere Sachkunde auf den genannten Prüfungsgebieten vermitteln und die mit einer Prüfung abgeschlossen wurden.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonstigen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer reicht nicht aus.
- Nachweis der praktischen Tätigkeit
Neben einer einschlägigen Ausbildung muss der Bewerber nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens fünf buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre steuerlich beraten hat.
Die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit bezieht sich dabei auf die steuerliche Beratung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 StBerG erfolgt sein.
Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit vor der Bestellung bzw. Zulassung (z.B. als Steuerfachgehilfe bzw. Steuerfachangestellter) bleiben unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Befreiung von der Prüfung frühestens drei Jahre nach der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter oder der Zulassung als Rechtsanwalt gestellt werden kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- für den Fall des Antrags auf Befreiung von der mündlichen Prüfung
- Nachweis der besonderen fachlichen Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung (durch Einsendung beglaubigter Kopien der Zeugnisse/Diplome, soweit bereits beglaubigte Kopien Bestandteil der hier vorliegenden Berufsakte sind (z.B. im Rahmen der Bestellung als Steuerberater eingereicht), kann auf diese Unterlagen Bezug genommen werden) sowie
- die Beratung mindestens fünf buchführender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe über einen Zeitraum von drei Jahren
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.
- Gebühr: 300,00 Euro
nach § 44 Abs. 8 StBerG oder § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 1 Abs. 8 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Niedersachsen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister der zuständigen Stelle einzutragen.
Fachlich freigegeben durch
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Verfahrensablauf
Der Nachweis erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung über die besondere fachliche Sachkunde vor einem Fachausschuss Die mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
- Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des BGB,
- Landpachtrecht,
- Grundstücksverkehrsrecht,
- Grundlagen des Agrarkreditwesens,
- landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik.
Abhängig von der Anzahl der Bewerber erfolgt die Prüfung in der Regel als Gruppenprüfung. Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll dabei 60 Min. nicht übersteigen.
Befreiung von der Prüfung
Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (der Sachkunde-Ausschuss hat hierbei keine Aufgaben zu erfüllen).
Ein Bewerber muss für die Befreiung von der Prüfung die im Abschnitt "Voraussetzungen" erfüllen.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung findet zweimal im Jahr statt. (Frühjahr und Herbst)
Anträge / Formulare
Können bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Adenauerallee 20, 30175 Hannover angefordert werden.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Stelle erhoben werden.